Konzept Testung auf direkten Erregernachweis SARS-CoV-2 (gültig ab dem 22.12.2021)

Bitte beachten Sie, dass mit dem Auslaufen der rechtlich vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen das bisherige Testkonzept hinfällig geworden ist.

Altes Testkonzept (bis zum 28.02.2023)

1. Einführung

Zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 sind Pflegeeinrichtungen aufgefordert, ein Konzept zur Testung auf den direkten Erregernachweis durch Antigen-Schnelltests (auch: Point-of-Care-Tests – PoC) vorzulegen.

Ziel ist die schnelle Infektionserkennung und somit die Verhinderung einer Verbreitung in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Grundlage für dieses Konzept sind sind das Infektionsschutzgesetz sowie die Coronavirus-TestV und die SchAusnahmV des Bundes sowie die CoronavirusTestQuarantäneVO, die CoronaSchutzVO und die CoronaAVEinrichtungen des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung.

Verwendete Begriffe:

  • Geimpfte Personen: Personen, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage zurückliegt und ein entsprechender Nachweis vorliegt.
  • Genesene Personen: Personen, deren zurückliegende Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen positiven PCR-Test dokumentiert ist, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Getestete Personen: Personen, die ausweislich eines aktuellen, maximal 24 Stunden alten Testergebnisses, negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden.
  • FFP2-Maske: Hierunter verstehen wir FFP2-Masken ohne Ausatemventil.

2. Bedarfsbestimmung Antigen-Schnelltests

Wir nutzen gemäß Coronavirus-TestV bis zu 35 Antigen-Schnelltests pro BewohnerIn pro Monat. Diese werden für folgende Testanlässe gemäß der obigen Beschreibung verwendet:

  • Regelhafte Testungen:
    • Ungeimpfte Bewohner drei Mal pro Woche. Bei geimpften und genesenen Bewohnern ist der Test nicht verpflichtend. Ihnen wird wöchentlich ein Test angeboten.
    • Ungeimpfte Mitarbeitende an jedem Arbeitstag vor jedem Arbeitsbeginn, insofern sie kein anderweitiges Zertifikat vorlegen können. Geimpfte oder genesene Mitarbeitende werden mindestens zwei Mal pro Woche getestet.
    • Besucher vor jedem Besuch, insofern sie kein anderweitiges Testzertifikat vorlegen können. Individuelle Abweichungen sind möglich.
  • Testung gemäß auffälligem Symptommonitoring:
    • Bewohner und Mitarbeitende zusätzlich nach pflegefachlicher Einschätzung.

Im Fall von knappen Testmaterialien werden Tests gemäß Priorisierung vorgenommen. Sollten keine Antigen-Schnelltests verfügbar sein, können keine Tests durchgeführt werden.

3. Beschaffung Antigen-Schnelltests

Zugelassene Pflegeeinrichtungen nach §72 SGB XI können die Kosten als Corona bedingte Mehrausgaben gemäß §150 Abs. 3 SGB XI bei der zuständigen Pflegekasse geltend machen.

Von der Kranken- und Pflegeversicherung werden nur die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Antigen-Schnelltests erstattet. Die Liste wird kontinuierlich aktualisiert und beinhaltet die entsprechenden Tests zur professionellen Anwendung, die sich nach aktueller Kenntnis des BfArM in Deutschland im Verkehr befinden und laut den Herstellerangaben die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Die aktuelle Liste der vom Paul-Ehrlich-Institut zur professionellen Anwendung empfohlenen Tests steht unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf?__blob=publicationFile&v=62.

Die Beschaffung der Schnelltests erfolgt über den Vorstand. Bei der Lieferung eines noch nicht verwendeten Produkts wird von unserem Medizinproduktesicherheitsbeauftragten bzw. unseren Qualitätsbeauftragten geprüft, ob der gelieferte Test auf der oben genannten Liste enthalten ist.

4. Beschaffung notwendiger Schutzausrüstung

Die Beschaffung der für die Testungen notwendigen Schutzausrüstung erfolgt über die Pflegedienstleitungen sowie die Hygienebeauftragten. Der Bestand der Schutzausrüstung im zentralen PSA-Lager und in den Pflegelagern in beiden Einrichtungen wird über eine Tabelle für Lager- und Bestandsführung gesteuert. Bei zur Neige gehenden Beständen werden dort Warnungen sichtbar, die Auslöser für Neubestellungen sind.

5. Durchführung Antigen-Schnelltests

Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Antigen-Schnellteste dürfen nur von eigens in die Durchführung des jeweiligen Antigen-Schnelltests eingewiesenem Personal unter Anwendung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen (PSA) durchgeführt werden. Die Einrichtung prüft, welche Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Ausbildung oder Erfahrungen und Kenntnisse für die Durchführung des Antigen-Schnelltests geeignet sind. Die Einweisung der Mitarbeitenden erfolgt durch durch fachkundiges und geschultes Personal in Verbindung mit einem Video und wird dokumentiert.

Praxisvorgaben zur Anwendung von Schnell- und Selbsttests macht L 4.5.3.4.6.4 Merkblatt PoC-Schnelltest und Selbsttest. Die Durchführung des Tests erfolgt in der erforderlichen Schutzausrüstung (FFP3-Maske oder FFP2-Maske plus darüber gezogener chirurgischer MNS, Handschuhe, Schutzkittel und -brille oder Visier). Für Tester, die Brillenträger sind und eine Brille mit großen Gläsern tragen, ist eine zusätzliche Schutzbrille nicht erforderlich. Die benötigten Materialien werden auf einem vorbereiteten Servierwagen mitgeführt. BewohnerInnen werden im Bewohnerzimmer getestet, Mitarbeitende und externe Personen in einer extra dafür vorgesehenen Zone in der Nähe des Eingangsbereichs. Die Testmaterialien müssen vor dem Test auf Raumtemperatur sein, um das Ergebnis nicht zu verfälschen. Dies bedeutet, dass der vorbereitete Servierwagen auch bei einem Abstrich im Außenbereich in der Einrichtung verbleiben muss. Um bei gleichzeitig eintreffenden Besuchern laufende Antigen-Schnelltests zeitgerecht auswerten zu können, werden digitale Zeitmesser mit akustischem Signal verwendet. Die Wartezeit bis zum vorliegenden Testergebnis sollten Besucher und Kooperationspartner nach Möglichkeit im Außenbereich verbringen. Bei kalter und feuchter Witterung kann das Warten innerhalb der Einrichtung mit großem Abstand zu allen anderen Personen gestattet werden.

Zur Entsorgung von gebrauchten PoC-Tests teilt das Bundesumweltamt Folgendes mit: „Aufgrund der für die Durchführung des Tests benötigten geringen Probenmenge und der damit verbundenen Viruslast ist es für die weitere Abfallentsorgung unerheblich, ob der Test positiv oder negativ ausfällt. Es ist sicherzustellen, dass die so gesammelten Abfälle ohne weitere Umladung oder Sortierung einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt werden.“ Alle Abfälle werden in einen reißfesten und flüssigkeitsdichten Müllbeutel aus LDPE (Low Density Polyethylen, Polyethylen mit geringer Dichte) abgeworfen. Der verschlossene Müllbeutel wird zum Schluss in einen Bodennahtbeutel entsorgt.

6. Symptommonitoring (Symptomkontrolle)

Gemäß der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und des hauseigenen Standards L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung wird ein tägliches Symptommonitoring bei Mitarbeitenden, Bewohnern und Besuchern vorgenommen. Symptome sind Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur, Bindehautentzündung oder Übelkeit. Werden beim Symptommonitoring leichte Symptome festgestellt, hat eine weitere Abklärung der Symptome vor Ort mittels Antigen-Schnelltests zu erfolgen.

a) Symptomatische BewohnerInnen

Ist der Test bei geimpften oder genesenen BewohnerInnen negativ, werden sie gebeten, bei Unterschreiten des Mindestabstands eine FFP2-Maske zu tragen. Mitarbeitende, die diese Personen versorgen, müssen während dieser Versorgung ebenfalls FFP2-Maske tragen. Der Antigen-Schnelltest wird mehrmals nach pflegefachlicher Einschätzung wiederholt. Haben diese Bewohner Fieber oder Geschmacksverlust, wird ein PCR-Test angeregt und sie werden gebeten, auf dem Zimmer zu bleiben.

Ist der Test bei nicht geimpften oder genesenen BewohnerInnen negativ, wird darüber hinaus je nach Symptomen ein PCR-Test angeregt und sie werden gebeten, bis zum Vorliegen des Ergebnis des PCR-Tests auf dem Zimmer zu bleiben.

b) Symptomatische Mitarbeitende

  • Ist der Test bei geimpften oder genesenen Mitarbeitenden negativ, können diese den Dienst wieder aufnehmen und tragen bei Unterschreiten des Mindestabstands eine FFP2-Maske. Von diesen Mitarbeitenden versorgte Personen müssen während dieser Versorgung ebenfalls FFP2-Maske tragen.
  • Auch wenn der Test bei nicht geimpften oder genesenen Mitarbeitenden negativ ist, wird ein PCR-Test angeregt. Mitarbeitende mit Fieber oder Geschmacksverlust können mindestens bis zum Ergebnis des PCR-Tests nicht eingesetzt werden. Das Ergebnis des Tests muss der Vorgesetzten unverzüglich mitgeteilt werden, diese leitet es an den Vorstand weiter.
  • Solange die Symptome vorliegen, werden täglich PoC-Antigen-Schnelltests durchgeführt.

c) Symptomatische BesucherInnen

Werden bei BesucherInnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung an der Symptomkontrolle, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern. Sie werden beraten, einen PCR-Test durchführen zu lassen. In besonderen Ausnahmefällen, z.B. wenn der Besuch der Begleitung Sterbender dient, können diese Besucher nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand ins Haus gelassen werden. Der Zugang wird nur unter dauerhaft getragener, vollständiger Schutzkleidung gemäß „Quarantäne“ im Standard L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung erlaubt. Der Zugang zur BewohnerIn wird so gesteuert, dass der möglichst kontaktärmste Weg genutzt wird.

7. Tests asymptomatischer Personengruppen

  • Einzug/Wiederaufnahme nicht geimpfter Bewohner: Vor dem Einzug ist darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vorher nicht möglich, so muss es umgehend nachgeholt werden. Es ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung vor Einzug oder unmittelbar nach Einzug zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Dieses Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist drei Mal pro Woche durch Antigen-Schnelltest zu testen. Es gelten bis zum Schnelltest am sechsten Tag außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von BesucherInnen zu beachten sind (Maskenpflicht, Abstandsgebot zu anderen BewohnerInnen, Hygieneregeln).
  • Einzug/Wiederaufnahme geimpfter oder genesener Bewohner: Geimpfte und Genesene sind bei Einzug bzw. Rückkehr sowie in der ersten Woche mehrmals, circa am dritten und sechsten Tag nach der Aufnahme, durch Antigen-Schnelltest zu testen.
  • BewohnerInnen ohne Symptomatik:
    Ungeimpfte asymptomatische BewohnerInnen werden gemäß II 4.3 CoronaAVEinrichtungen drei Mal pro Woche getestet. In einer palliativen Situation wird nach ethischer Fallbesprechung individuell entschieden. Die Testpflicht entfällt für geimpfte und als genesen geltenden BewohnerInnen. Ihnen wird ein wöchentlicher Test angeboten. Darüber hinaus werden Tests wie folgt angeboten:
    • Bei Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person werden die BewohnerInnen ab Feststellen des Kontakts täglich für 5 aufeinander folgende Tage mit einem Antigen-Schnelltest getestet. Dies gilt nicht, soweit bei den BewohnerInnen bestehende Gründe dies unmöglich machen.
    • Bei Kontakt mit einer Person mit unklarer Symptomatik wird ein Antigen-Schnelltest durchgeführt sowie nach pflegefachlicher Einschätzung wiederholt.
    • Bewohnern, die von Angehörigen für Besuche abgeholt werden, werden Antigen-Schnelltests angeboten. Diesen Bewohnern werden am 2., 4. und 6. Tag nach der Rückkehr weitere Tests angeboten.
    • Vor und nach Besuchen bei Ärzten, insb. Zahnärzten, werden Antigen-Schnelltests angeboten. Genauere Vorgaben sind L 4.5.3.4.6.4 Merkblatt PoC-Schnelltest und Selbsttest zu entnehmen.
  • Nicht geimpfte und nicht als genesen geltende Mitarbeitende ohne Symptomatik
    Nicht geimpfte bzw. nicht als aktuell genesen geltende Mitarbeitende müssen gemäß §28b Abs. 1 S. 1 IfSG täglich getestet werden. Der Teststatus gilt nur 24 Stunden lang. Neu ist, dass der negative Teststatus Zugangsvoraussetzung für das Betreten der Einrichtung ist und vom Arbeitgeber kontrolliert werden muss. Nach länger als 24 Stunden dauernder Abwesenheit ist ein negativer Testnachweis vorzulegen, wenn nicht direkt zu Arbeitsbeginn Testzeit in der Einrichtung ist. Ist der Test in der Einrichtung erfolgt, erhält der Mitarbeitende wie bei den öffentlichen Teststellen einen Nachweis gemäß  L F 4.5.3.4.6.2 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Schnelltest) bzw. L F 4.5.3.4.6.3 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Selbsttest), der bei Arbeitsaufnahme bei der Schichtleitung vorzulegen und bei behördlichen Kontrollen bereitzuhalten ist. Künftig muss die Schichtleitung den Nachweis kontrollieren und in der Symptomkontrolle des betroffenen ungeimpften Mitarbeiters gegenzeichnen. Ist die nicht geimpfte Mitarbeitende selbst Schichtleitung, ist eine von der Schichtleitung bestimmte andere Mitarbeitende zuständig.
  • Geimpfte oder als genesen geltende Mitarbeitende ohne Symptomatik
    Mitarbeitende, die geimpft sind oder als genesen gelten, werden zwei Mal wöchentlich getestet. Die Zertifikate des Impf- oder Genesenenstatus sind für behördliche Kontrollen bereitzuhalten. Mitarbeitende, die nicht im Dienst sind, werden am Tag der Arbeitswiederaufnahme getestet und müssen nicht aus ihrem Frei kommen. Mitarbeitende, die an Situationen teilgenommen haben, in denen sich eine Ansteckung möglicherweise ergeben haben könnte („Ansteckungs-Cluster“), können dies den testdurchführenden Personen gegenüber vertraulich anzeigen. Zudem können sich Mitarbeitende aus allen Abteilungen an die jeweilige Vorgesetzte wenden, wenn sie das Bedürfnis haben, getestet zu werden.
  • BesucherInnen, Kooperationspartner und Dienstleister

Vor jedem Besuch – auch bei Spaziergängen außer Haus – wird ein Antigen-Schnelltest bei den Besuchern durchgeführt, wenn diese nicht anderweitig getestet wurden und dies nachweisen können. Alternativ kann für Kinder oder Besucher mit besonderen Bedarfen am Ort der Einrichtung auch ein Selbsttest unter fachkundiger Aufsicht mit einem von der Einrichtung zur Verfügung gestellten und gelisteten Selbsttest durchgeführt werden.
Der Besuch ist in folgenden Fällen zu verweigern:

  • wenn eine der im Symptommonitoring gestellten Fragen bejaht wird,
  • wenn die gemessene Körpertemperatur über 37,5°C liegt,
  • wenn der Antigen-Schnelltest bzw. der Selbsttest positiv ist oder
  • wenn die Durchführung des Antigen-Schnelltests bzw. des Selbsttests verweigert wird und kein anderweitiger Nachweis (siehe oben) vorgelegt werden kann.

Den Besuchern wird das Tragen einer FFP2-Maske dringend empfohlen.
Kooperationspartner und Dienstleister mit bewohnernahen Tätigkeiten (z.B. bei Reparaturarbeiten in Aufenthaltsräumen oder Bewohnerzimmern) sind Besuchern gleichgestellt.
Geimpfte und als genesen geltende Kooperationspartner, die keinen Bewohnerkontakt haben, müssen FFP2-Maske tragen und während ihrer Tätigkeit die geltenden Abstandsregeln einhalten. Ungeimpfte Kooperationspartner werden zusätzlich getestet, wenn sie kein anderweitiges Testzertifikat vorlegen können.
Folgende Ausnahmen gelten:

  • Geimpftes und genesenes medizinisches Personal wie Ärzte und Therapeuten (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie) werden nach der tagesaktuellen Durchführung eines Schnelltests befragt. Wird dies bejaht, ist kein Schnelltest in der Einrichtung erforderlich.
  • Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes betreten, sind von der Testpflicht befreit.
  • Geimpfte und genesene Handwerker und andere Dienstleister, die die Einrichtung ohne Kontakt zu BewohnerInnen betreten, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit.

8. Umgang mit negativen Antigen-Schnelltests: Ist der Antigen-Schnelltest negativ und liegt Symptomfreiheit vor, können Besucher und Kooperationspartner die Einrichtung aufsuchen. Mitarbeitende können bei negativem Schnelltest ihre Arbeit fortsetzen. Die Vorgaben zur Hygiene und zur zu verwendenden Schutzausrüstung sind dem Standard L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung zu entnehmen.

9. Umgang mit positiven Antigen-Schnelltests: Ist der Antigen-Schnelltest positiv, unterrichtet die Einrichtung das Gesundheitsamt. In Abstimmung mit diesem oder in Abstimmung mit unserer Corona-ÄrztIn veranlasst die Einrichtung eine Überprüfung des Testergebnisses mittels PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests gemäß II 4.5. CoronaAVEinrichtungen verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Betroffene BewohnerInnen werden getrennt untergebracht, gepflegt, betreut und versorgt. Nachfolgende Testungen aller BewohnerInnen und Mitarbeitenden liegen im Ermessen des Gesundheitsamts.

a) Bewohner mit positivem Antigen-Schnelltest
Bei betroffenen Bewohnern wird der Hausarzt informiert. Die betroffene BewohnerIn wird abgesondert. Die Dauer der Isolierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Zu Beginn der Isolierung ist in Verdachtsfällen unverzüglich eine PCR-Testung vorzunehmen. Näheres beschreibt der Standard
L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung. Die Isolierung endet,

  • in den Fällen, in denen sie durch die untere Gesundheitsbehörde angeordnet wurde, sobald diese die Aufhebung der Isolierung veranlasst.
  • wenn sie erfolgte, weil eine Infektion durch einen positiven PCR-Test bestätigt wurde, frühestens nach 14 Tagen (nach Symptombeginn oder Nachweis des Erregers) und wenn 48 Stunden lang Symptomfreiheit besteht. Sind weiterhin Symptome vorhanden, verlängert sich die Quarantäne.
  • bei Verdachtsfällen bei positivem Antigen-Schnelltest oder, falls keine Schnelltests verfügbar waren, bei akuten respiratorischen Symptomen und/oder Geruchs-/ Geschmacksverlust (siehe Ziffer V. Nr. 5 CoronaAVEinrichtungen), sobald nach dem Ergebnis der zu Beginn der Isolierung vorgenommenen PCR-Testung eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

b) Mitarbeitende mit positivem Antigen-Schnelltest
Mitarbeitende mit positivem Antigen-Schnelltest werden aufgefordert, sich für einen PCR-Test an ihren Hausarzt zu wenden. Für sie gilt das Betretungsverbot (siehe 10.). Sie sind somit vom Dienst freigestellt und aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben. Sollten Hausärzte die Durchführung des PCR-Tests verweigern, sind Mitarbeitende gehalten, den Vorstand darüber zu informieren.

c) Besucher oder Dienstleister mit positivem Antigen-Schnelltest: Wird nach der Durchführung eines Antigen-Schnelltests ein positiver Befund bei einer BesucherIn oder einer Mitarbeitenden eines externen Kooperationspartners festgestellt, gilt das Betretungsverbot (siehe 10.). Eine Ausnahme gilt für den Besuch von Sterbefällen. Das Betreten der Einrichtung ist in diesem Fall jedoch nur unter vollständiger Schutzkleidung gemäß „Quarantäne“ im Standard L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung zulässig.

10. Betretungsverbot nach positivem Antigen-Schnelltest

Der Zutritt einer positiv getesteten BesucherIn zur Einrichtung oder der unmittelbare persönliche Kontakt zu BewohnerInnen ist frühestens 14 Tage nach dem Erhalt des positiven Ergebnisses des Antigen-Schnelltests und 48 Stunden Symptomfreiheit zulässig, wenn ein erneuter Antigen-Schnelltest negativ ist.

11. Bescheinigung des Testergebnisses

Getestete Personen können ihr Testergebnis bei Bedarf schriftlich auf Basis von L F 4.5.3.4.6.2 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Schnelltest) bzw. L F 4.5.3.4.6.3 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Selbsttest) erhalten. Der jeweilige Tester unterschreibt die Bestätigung nach Bekanntwerden des Testergebnisses. Die getestete Person holt sich im Anschluss den Einrichtungsstempel für das unterschriebene Dokument bei der Mitarbeitenden des Empfangs ab. Im Fall eines positiven Ergebnisses wird der Stempel vom jeweiligen Tester eingeholt.

12. Bestandsführung, Meldepflicht und Datenschutz

Der Bestand der eingehenden und der verwendeten PoC-Antigen-Schnelltests wird mittels L F 4.5.3.4.6.5 Bestandsführung PoC-Antigen-Schnelltests dokumentiert. Parallel erfolgt eine umfassende EDV-gestützte Dokumentation aller positiven wie negativen Testergebnisse, damit eine Übersicht darüber besteht, wer, wann und mit welchem Ergebnis getestet wurde. Diese Übersicht bezieht auch das Vorhandensein von Symptomen und die Meldung des positiven Testergebnisses an das jeweils für den Wohnsitz der Person zuständige Gesundheitsamt mit ein.

Name und Adresse jeder positiv getesteten Person sind dem Gesundheitsamt zu melden. Die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten sind durch die getestete Person der Einrichtung bekannt zu geben. Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

Die Einrichtung meldet an das Landeszentrum Gesundheit wöchentlich die Anzahl der durchgeführten Tests und positiven Ergebnisse – unterschieden nach den Kategorien BewohnerInnen, Mitarbeitende und BesucherInnen.

13. PCR-Tests

Der Test basiert auf dem Nachweis der Nukleinsäure des Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine Polymerase-Ketten-Reaktion (englisch: Polymerase Chain Reaction – PCR). PCR-Tests werden nicht von der Einrichtung selbst initiiert, sondern erfolgen immer auf Veranlassung des Gesundheitsamtes bzw. der jeweiligen Hausärzte.

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