Satzung des Vereins

des Vereins „Evangelisches Altenheim Wahlscheid e. V. – Verein für Diakonie –

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Evangelisches Altenheim Wahlscheid e. V. – Verein für Diakonie -“.
  2. Er hat seinen Sitz in 53797 Lohmar-Wahlscheid und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von   Altenwohnungen und der Ev. Altenheime in Wahlscheid und Lohmar. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme auch anderer als der im ersten Absatz aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

  1. Durch den in § 2 genannten Zweck verfolgt der Verein unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen auf Grund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. Er ist dadurch Mitglied des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als amtlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck bejaht und ihn zu fördern bereit ist.
  2. Die Verpflichtungserklärung erfolgt gegenüber dem Aufsichtsrat, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Eine Begründungsverpflichtung des Aufsichtsrats bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen besteht nicht.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann gegenüber dem Aufsichtsrat jederzeit schriftlich erklärt werden.
  5. Die Erklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Aufsichtsrat spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.
  6. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen oder sonst Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen werden.
  7. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Aufsichtsrat
    c) der Vorstand
  2. Die Mehrzahl der Mitglieder des Vereins und die Mehrzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören. Die übrigen Mitglieder des Vereins und Aufsichtsrats müssen einem christlichen Bekenntnis angehören.
  3. Die Mitglieder des Vorstands müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören, die leitenden Mitarbeiter sollen einem evangelischen Bekenntnis angehören und die übrigen Mitarbeiter sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 2 Personen, wobei ein Mitglied des Vorstands durch Beschluss des Aufsichtsrats zum Sprecher desselben bestimmt wird. Die Mitglieder des Vorstands sind in der Regel hauptamtlich tätig, sie üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus, die vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht Vorstandsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern nicht einem oder beiden Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Aufsichtsrats Einzelvertretungsmacht erteilt wird. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets einzelvertretungsberechtigt.
  3. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrats partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen sowie für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  4. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für 5 Jahre gewählt. Wiederbestellung auch mehrmals ist zulässig. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes durch Zeitablauf, bleibt es bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Aufsichtsratsmitglieder. Zur Abberufung aus wichtigem Grund reicht jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Aufsichtsrat, vertreten durch die/den Aufsichtsratsvorsitzende/n schriftlich zu erklären.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird vom Aufsichtsrat für 5 Jahre ein neues Mitglied bestellt.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann in der Geschäftsordnung eine fachliche Ressortaufteilung vorgenommen werden; diese berührt jedoch nicht die Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder.
  9. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrats.
  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung.
  11. Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften und Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Leitung der Arbeit in den vom Verein getragenen Diensten und Einrichtungen,
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    c) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats.
  2. Der Wirtschaftsplan wird vom Vorstand aufgestellt und dem Aufsichtsrat zur Beratung vorgelegt.
  3. Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Er ist von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer anderen geeigneten Prüferin oder einem anderen geeigneten Prüfer zu prüfen. Das Prüfergebnis ist dem Aufsichtsrat vorzulegen, der über die Entlastung des Vorstands entscheidet.
  4. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend, jedoch mindestens vierteljährlich über die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins zu berichten, dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.
  5. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung.
  6. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller beim Verein Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Vereins als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.
  7. Der Vorstand ist verantwortlich für das Risikomanagement.
  8. Für die Geschäftsführung bedient er sich der Verwaltung des Vereins, deren Tätigkeit er überwacht.
  9. Der Vorstand hat während urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit oder Verhinderung für eine geeignete Vertretungsregelung zu sorgen und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats hiervon in Kenntnis zu setzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 8 Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder durch das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlscheid bestimmt werden.
  2. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ungeachtet dessen mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Grundsätzlich bleiben die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in einer angemessenen Frist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
  3. Die Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats ergibt sich – unbeschadet der vorstehenden Regelungen in Ziffern 1 und 2 – aus § 13 dieser Satzung.
  4. Keines der Aufsichtsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
  5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen angemessenen Auslagen.
  7. Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  8. Eine Aufsichtsratssitzung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens 1/4 seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
  9. Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die des Stellvertreters – den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  10. Die Tagesordnung kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden Stimmen ergänzt werden. Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Stimmen muss über einen Antrag durch geheime Stimmabgabe beschlossen werden.
  11. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  12. Beschlüsse können ausnahmsweise in dringenden Angelegenheiten auch außerhalb von Aufsichtsratssitzungen mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Mündlich oder telefonisch gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Beschlüsse, die auf oben beschriebenem Wege gefasst werden, bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats. Das Ergebnis der entsprechenden Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in der nächsten Aufsichtsratssitzung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
  13. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall deren Teilnahme nicht ausschließt. Der Aufsichtsrat kann Gäste oder sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
  14. Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

§ 9 Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Vorstand und der Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Vereins eng zusammen.
  2. Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
    a) Überwachung der Tätigkeit des Vorstands und dessen Entlastung;
    b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ggf. Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge;
    c) Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen;
    d) Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans;
    e) Wahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüfer, die den Jahresabschluss prüfen;
    f) Feststellung des Jahresabschlusses;
    g) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstands;
    h) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die vom Vorstand dem Aufsichtsrat vorgelegt werden; insbesondere über Ankauf, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen;
    i) Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
    j) Bildung von Ausschüssen, die auch routinemäßig Sonderthemen behandeln (z. B. Bau, Rechnungsprüfung, Personal);
    k) sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungsbedürftige Geschäfte;
    l) Beschlussfassung über die Errichtung, Auflösung oder wesentliche Änderung von Einrichtungen und Diensten des Vereins;
    m) Beschlussfassung über die Gründung von Körperschaften, die Beteiligung daran und die Änderung von Beteiligungen;
    n) Erteilung von Vollmachten, die über einzelne Rechtsgeschäfte hinausgehen.
  3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, insbesondere vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter – den Verein beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach b), bei der Durchsetzung der Ansprüche nach c) sowie bei der Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach e).
  4. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Aufsichtsrat, so oft ihm dies erforderlich scheint, mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  3. Sie ist verantwortlich für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für die
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht durch das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlscheid bestimmt werden sowie Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schriftführers des Aufsichtsrats;
    b) Entgegennahme des vom Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses;
    c) Entlastung des Aufsichtsrats;
    d) Änderung der Satzung;
    e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.
  5. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sind, erforderlich. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen einberufen werden muss, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu einer solchen Versammlung muss schriftlich erfolgen und muss ausdrücklich darauf hinweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, dem Schriftführer und wenigstens drei Anwesenden zu vollziehen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  8. Hat sich ein Aufsichtsratsvorsitzender um den Verein besonders verdient gemacht, kann die Mitgliederversammlung dieses Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 11 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall sämtlicher steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlscheid zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu denselben gemeinnützigen Zwecken wie der aufgelöste Verein zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. bzw. dem Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlscheid.
  2. Ferner bedarf es der Genehmigung der Evangelischen Kirchengemeinde Wahlscheid bei der Änderung des Namens „Evangelisches Altenheim Wahlscheid e. V.“ sowie bei Änderungen des Verhältnisses der gewählten und der geborenen Mitglieder des Aufsichtsrats zueinander.

§ 13 Übergangsregelung

Die Mitglieder des derzeitigen Vorstands nehmen – unbeschadet der Regelung in § 8 dieser Satzung – nach der Beschlussfassung über die Satzungsneufassung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Funktion des ersten Aufsichtsrats wahr. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats wählen in ihrer konstituierenden Sitzung den neuen hauptamtlichen Vorstand. Bis zur Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister nehmen die Mitglieder des bisherigen Vorstands nach § 26 BGB die Aufgaben des neuen Vorstands nach § 26 BGB wahr, wobei die Vertretung jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgt. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl bzw. Wiederwahl des ersten Aufsichtsrats gemäß § 8 Ziffer 1 dieser Satzung.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.04.2016 beschlossen.

      R. Bartha                                                                         Klaus Hennecke

  – Vorsitzender –                                                                – Schriftführer –