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Auslaufen der rechtlich vorgegebenen Infektionsschutz-Maßnahmen

Wir zitieren aus einer Mail der Heimaufsichtsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 28. Februar 2023:

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung hat der Bund die nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 IfSG bisher geltenden umfassenden Masken- und Testpflichten für Einrichtungen ausgesetzt. Als letzte, noch bis zum 07. April 2023 fortbestehende Maßnahme müssen Besucherinnen und Besucher eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Ab 08. April 2023 entfällt auch diese Maskenpflicht.

Mit Ablauf des heutigen Tages tritt die Coronaschutzverordnung außer Kraft, die CoronaAVEinrichtungen ist bereits mit Ablauf des 23. Februar 2023 ausgelaufen. Alle landesrechtliche Maßnahmen treten damit außer Kraft. Die Einrichtungen sind nicht berechtigt, diese Maßnahmen nach eigenem Ermessen fortzusetzen.

Alle weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie wie insbesondere

  • Testpflichten für Besucherinnen und Besucher,
  • Maskenpflichten für Bewohnerinnen und Bewohner,
  • die isolierte Unterbringung von positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohnern

laufen bereits am 28. Februar 2023 aus und entfallen ersatzlos.

Ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder eine behördliche Anordnung im Einzelfall können diese verpflichtenden Maßnahmen ab 01. März 2023 auch nicht im Rahmen der durch die Einrichtungen zu treffenden Hygienevorgaben nach § 4 Absatz 4 WTG oder durch auf das Hausrecht gestützte Entscheidungen der Einrichtung getroffen werden.

Für besonders schwerwiegende Maßnahmen wie Besuchseinschränkungen oder Besuchs- und Verlassensverbote im Fall einer Infektion in der Einrichtung werden Maßnahmen ab 01. März 2023 im Einzelfall durch mich als zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales entschieden. Die Rechte, Maßnahmen nach § 28 und § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), die eine Anpassung des Managements erfordern würden, anzuordnen, bleiben unberührt.

Wichtige Änderung zum 23.12.2022

Liebe Besucher,

ab dem 23.12.2022 können Sie unsere Einrichtungen mit einem tagesaktuellen, negativen Corona-Selbsttest betreten.

Auf Verlangen ist die Durchführung des Tests mündlich zu versichern. Wir sind verpflichtet, dies stichprobenartig zu kontrollieren, und haben die Möglichkeit, anlassbezogen einen Schnelltest vor Ort durchzuführen.
Die bisherigen Testzeiten bleiben bestehen. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, sich auf ihren Wunsch vor Ort testen zu lassen.

Wir bitten jedoch darum, dass möglichst viele von Ihnen von der Möglichkeit des Selbsttests Gebrauch machen, damit unsere Mitarbeitenden wieder verstärkt für unsere BewohnerInnen zur Verfügung stehen.

Ihnen allen ein gesundes, neues Jahr!
Der Vorstand

Besuchskonzept Covid-19-Pandemie (gültig ab dem 13.12.2022)

Bitte beachten Sie, dass mit dem Auslaufen der rechtlich vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen das bisherige Besuchskonzept hinfällig geworden ist.

Altes Besuchskonzept (bis zum 28.02.2023)

1. Einführung

„Eine gute Lebens- und Versorgungsqualität kann in einer Pandemie nur dann aufrechterhalten werden, wenn neben Maßnahmen zum Schutz der physischen Gesundheit auch Teilhabe, Selbstbestimmung und soziale Kontakte gleichrangig gewährleistet sind. Soziale Beziehungen und der Kontakt zu Angehörigen und nahestehenden Personen spielen für die Lebensqualität und damit auch für die physische und psychische Gesundheit eine herausragende Rolle.“

Aus der Handreichung „Besuche sicher ermöglichen“ des Pflegebeauftragten der Bundesregierung

Das Leben in unseren Häusern stellt den Lebensmittelpunkt unserer BewohnerInnen dar und kann sich aufgrund der Tatsache, dass sowohl bei den BewohnerInnen und auch den Mitarbeitenden bereits ein fast vollständiger Impfschutz besteht, wieder am Normalitätsgrundsatz orientieren. Unser Hygienekonzept basiert auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der CoronaSchutzVO, der CoronaAVEinrichtungen und der CoronaTestQuarantäneVO in der jeweils gültigen Fassung.

Besuchs- und Testkonzept sind gemeinsam mit dem Gesundheitsamt und der WTG-Behörde NRW (ehemals Heimaufsicht) abgestimmt und können von diesen auch verändert werden.

2. Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos bei Besuchen

  • Im Haus wird durch Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben informiert. Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Maskenpflicht für BesucherInnen und BewohnerInnen sowie das Abstandsgebot.
  • Bei jedem Besuch ist eine Registrierung der Besucher erforderlich. Festgehalten werden: Name der Besucher, Datum, Beginn und Ende des Besuchs, besuchte BewohnerIn, Kontaktdaten, falls nicht vorhanden. Diese Daten werden 4 Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet, sofern sie nicht von der nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörde benötigt werden.
  • Über die aktuell geltenden Besuchszeiten und weitere Neuigkeiten informieren wir über Aushänge und unsere Website unter https://www.altenheim-wahlscheid.de/ueber-uns/angebote/angehoerigenarbeit/aktuelle-besuchszeiten/, bei Bedarf auch per Anschreiben.
    • Außerhalb der Öffnungszeiten des Empfangs kann es zu Verzögerungen kommen, wenn Besucher das Haus betreten oder verlassen möchten, da das Pflege- und Betreuungspersonal in dieser Zeit den Türdienst übernimmt. Dies bedeutet jedes Mal eine Arbeitsunterbrechung.
    • Individuelle Ausnahmen zu Besuchs- und Testzeiten (bei Bedarf auch bis 19 Uhr) sind nach Absprache mit den Leitungskräften möglich.
  • Bei allen Besuchen findet das L 4.5.3.4.6 Konzept Testung auf direkten Erregernachweis SARS-CoV-2 Anwendung. Der Zugang als Besucher in unsere Einrichtung ist gemäß IfSG nur getesteten Personen gestattet.
  • Es kann besonders in Stoßzeiten Wartezeiten geben. Zudem bitten wir die Besucher, an die Witterung angepasste Kleidung zu tragen, denn die Wartezeit sollte nach Möglichkeit im Außenbereich verbracht werden.
  • Da die Testungen und das Tragen von Masken im Eingangsbereich und in Fluren weiterhin erforderlich sind, erfolgt die Überprüfung bei Betreten unseres Hauses am Haupteingang.
  • Jede BewohnerIn kann täglich Besuch erhalten und das Haus alleine oder mit Bewohnern, Besuchern oder Beschäftigten verlassen. Die Besuchsdauer ist unbegrenzt.
  • Auch bei negativem Testergebnis bitten wir unabhängig vom Immunitätsstatus darum, in den öffentlichen Bereichen den Abstand zu anderen BewohnerInnen, Angehörigen und Mitarbeitenden etc. und generell die Husten- und Nieshygiene einzuhalten.
  • Die Besucherinnen und Besucher sollten einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Bewohnern und zu Mitarbeitenden einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber dem besuchten Bewohner.
  • BesucherInnen müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.
  • Auch Besuche in Doppelzimmern sind unter Berücksichtigung der Abstandsregelung zur MitbewohnerIn möglich. Zu favorisieren ist das Verlassen des Zimmers und Aufenthalt in größeren, gut zu lüftenden Räumen oder draußen. Falls das Verlassen des Zimmers nicht möglich ist, ist während der Besuchsdauer möglichst häufig zu lüften.
  • Es ist möglich, die Wohnzimmer, Gemeinschaftsterrassen und andere Gemeinschaftsräume für den Besuchsaufenthalt zu nutzen, solange zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten bzw. FFP2-Maske getragen wird.
  • Positiv getestete BewohnerInnen in Isolation können in palliativen und besonderen Ausnahmesituationen nach Absprache mit dem Vorstand unter Einhaltung der unten beschriebenen Hygienemaßnahmen besucht werden.

2.1. Hygienemaßnahmen der BesucherInnen

  • Wenn Symptome einer Covid-19-Erkrankung haben oder Kontakt zu Covid-19-Infizierten vorliegt, bitten wir darum, von Besuchen abzusehen. Zu den Symptomen gehören:
    • Erhöhte Temperatur
    • Halsschmerzen und/oder Schluckbeschwerden
    • Atemnot
    • Geschmacks- und/oder Geruchsverlust
    • Husten
    • Allgemeine Abgeschlagenheit und/oder Leistungsverlust, soweit nicht durch eine bestehende Vorerkrankung erklärbar
    • Schnupfen und verstopfte Nase, soweit nicht durch eine bestehende Vorerkrankung (z.B. Allergien) erklärbar
    • Sonstige Symptome wie Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Durchfall, Bindehautentzündung
  • Die Regelungen zur Maskenpflicht sind einzuhalten. Die selbst mitgebrachte FFP2-Maske ohne Ventil ist bereit zu halten und aufzusetzen, bevor die Einrichtung betreten wird.
  • Wir bitten um die Umsetzung der Hygieneempfehlungen (Anlage 1 zur CoronaSchutzVO) sowohl in der Einrichtung als auch während des gemeinsamen Verlassens der Einrichtung, insbesondere:
    • Besucher halten – besonders außerhalb des Zimmers der besuchten Person – mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben (z.B. Personal, andere Bewohner oder Begleitpersonen).
    • Insb. Berührungen (z.B. Händeschütteln oder Umarmungen) mit Personal, anderen Bewohnern oder Begleitpersonen sind zu vermeiden.
  • Abhängig vom allgemeinen Infektionsgeschehen, der regionalen Inzidenzhöhe und einrichtungsinterner Gefährdungslagen entscheidet die Einrichtung über die Öffnung des Cafés, wenn dies nicht bereits durch rechtliche oder behördliche Festlegungen untersagt ist. Die geltenden Hygieneregeln aus L 4.5.3.4.7 Hygienekonzept Nutzung der Cafés Covid-19-Pandemie sind zu beachten.

Weihnachten und Silvester 2022

Liebe Angehörige,

an Heilig Abend und Silvester bleiben beide Einrichtungen wegen unserer Weihnachtsfeiern bzw. Silvesterfeiern nachmittags geschlossen. Vormittags ist an beiden Tagen von 09:15-11:15 Uhr Test- und Besuchszeit.

Am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag bitten wir um Reservierung im Café. Bitte wenden Sie sich dafür an das Café-Personal.

Wir bitten um Ihr Verständnis!

Covid-19-Infektionen im Ev. Altenheim Wahlscheid

Im gesamten Rhein-Sieg-Kreis sind nach Auskunft des Gesundheitsamts immer mehr Einrichtungen von Covid-Infektionen betroffen, aber es gibt nur sehr vereinzelt Krankenhauseinweisungen. Leider bleiben auch wir nicht verschont.

In unserer Einrichtung in Lohmar hatten wir seit Jahresende einige positive Tests bei Mitarbeitenden, konnten aber eine Übertragung auf Bewohner bislang verhindern.

In unserer Einrichtung in Wahlscheid wurden in den vergangenen fünf Tagen neben mehreren Mitarbeitenden auch aktuell 11 Bewohner positiv getestet. Daher haben wir unverzüglich Schutzmaßnahmen eingeleitet und das Gesundheitsamt informiert. Aufgrund der notwendigen Isolation mussten wir Besuche nur für die nachweislich positiv getesteten Bewohner einschränken. Dort sind Besuche vorerst nicht möglich, außer in ganz besonderen Situationen nach Rücksprache mit dem Vorstand. Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass Besuche auch im betroffenen Bereich Wohnen 3 bei den nicht nachweislich infizierten Bewohnern möglich sind. Wir bitten Sie aber dringend, dass sie die FFP2-Maske nicht abnehmen – auch der besuchte Bewohner sollte eine Maske tragen.

Jede Mitarbeitende wird aktuell vor Dienstbeginn getestet. Auch unsere Bewohner werden über die tägliche Temperatur- und Symptomkontrolle hinaus, die wir seit mehr als anderthalb Jahren bei allen Bewohnern täglich durchführen, regelmäßig schnellgetestet. Mit dem Gesundheitsamt haben wir eine umfassenden PCR-Testung aller Bewohner und Mitarbeitenden in den betroffenen Bereichen für Freitag, den 4. Februar 2022 vereinbart. Die Testung wird anders als bei den vorherigen Ausbrüchen von unseren eigenen Mitarbeitenden durchgeführt, die den Bewohnern vertraut sind. Dies wird auf die Besuchszeit am Freitag Nachmittag keinen Einfluss haben. Nach dem Rücklauf der Ergebnisse der Abstriche wird entschieden, ob wir die Maßnahmen weiter ausdehnen müssen. Bis dahin wird unser Café in Wahlscheid geschlossen bleiben.

Allen betroffenen Bewohnern und Mitarbeitenden geht es den Umständen entsprechend gut. Der umfassende Impfschutz mag nicht mehr so gut vor Ansteckung schützen wie bei den vorherigen Varianten, aber er schützt weiterhin effektiv vor einem schweren, ggf. sogar lebensbedrohlichen Verlauf.

Bitte bleiben Sie gesund!

Verschärfte Regeln in der fünften Welle

Gemeinsam wollen wir das Beste für alle Menschen, die bei uns wohnen!

Liebe Angehörige, liebe Besucher,

laut der seit dem Wochenende geltenden CoronaAVEinrichtungen vom 14.1.2022 gelten für Besucherinnen und Besucher neue Regeln: Die Maskenpflicht wurde dahingehend verschärft, dass bei jedem Besuch FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen ist. Ein chirurgischer Mund-Nasen-Schutz reicht nicht mehr aus. Gerne können Sie eine FFP2-Maske am Empfang für 1,- € pro Stück erwerben, wenn Sie keine bei sich führen.

Dazu weisen wir Sie darauf hin, dass Bewohner, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben und deren letzte Impfung länger als 3 Monate her ist, nicht mehr von der Testpflicht befreit sind: Wir müssen diese Bewohner 3 Mal wöchentlich testen. Wenn die Testung verweigert wird, besteht auch für 2-fach Geimpfte die Pflicht, Maske zu tragen und Mindestabstände einzuhalten. Zudem dürfen diese Personen nicht mehr an Gruppenangeboten teilnehmen. Wir empfehlen dringend eine Auffrischungsimpfung, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Ab sofort gilt man in NRW unmittelbar nach der Auffrischungsimpfung als erneut vollständig immunisiert, nicht wie vorher erst nach 14 Tagen. Dieser Status gilt vorerst ohne zeitliche Beschränkung.

Bitte beachten Sie, dass man bei Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson nur dann vollständig geimpft ist, wenn man eine 2. Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten hat. Als geboostert gilt man in diesem Fall wie bei allen anderen Impfstoffen auch erst nach der 3. Impfung.

Jeder Bewohner muss Maske tragen, wenn direkter Kontakt zu nicht vollständig immunisierten Bewohnern besteht.

Die gesetzlichen Vorgaben entwickeln sich weiter sehr dynamisch, so dass wir kurzfristige Änderungen nicht ausschließen können. Berücksichtigen Sie bitte stets die aktuellen Informationen auf unserer Website.

Bitte leiten Sie die Informationen aus diesem Anschreiben auch an andere Angehörige weiter oder verweisen Sie diese auf unsere Website, wo dieses Anschreiben auch hinterlegt ist.

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichem Gruß
Der Vorstand

Informationen zum Jahresausklang

Gemeinsam wollen wir das Beste für alle Menschen, die bei uns wohnen!

Liebe Angehörige, liebe Besucher,

die Ausnahmen von der Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung („Booster“) entfallen laut dem Beschluss vom 14.12.2021 nicht für Besucher in Pflegeeinrichtungen. Wir bitten weiterhin darum, immer dann eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen, wenn Dritte in der Nähe sind.

Um den rechtlichen Anforderungen nachzukommen, werden wir ab dem 1. Januar 2022 unsere Besuchszeiten erneut ändern und den Samstag wieder mit dazu nehmen:

Neue Testzeiten ab dem 1. Januar 2022

Montag9:15 bis 11:15 Uhr
Dienstag14:45 bis 16:45 Uhr
Mittwoch9:15 bis 11:15 Uhr
Donnerstag14:45 bis 17:45 Uhr
Freitag14:45 bis 16:45 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag14:45 bis 16:45 Uhr

Wir sind froh, dass wir trotz der erneut angespannten Lage seit über einem Jahr bislang keine Übertragung von Corona innerhalb unserer Einrichtungen hatten. Dies zeigt uns, dass unsere Vorsichtsmaßnahmen – vor allem die vielen Schnelltests und Impfungen – wirken. Nehmen auch Sie bitte die Impfangebote wahr. Die EU-Kommission hat am 21.12.2021 entschieden, dass Impfzertifikate für eine abgeschlossene Grundimmunisierung nach 9 Monaten verfallen, wenn keine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.

Die gesetzlichen Vorgaben entwickeln sich weiter sehr dynamisch, so dass wir kurzfristige Änderungen nicht ausschließen können. Berücksichtigen Sie bitte stets die aktuellen Informationen auf unserer Website.

Bitte leiten Sie die Informationen aus diesem Anschreiben auch an andere Angehörige weiter oder verweisen Sie diese auf unsere Website, wo dieses Anschreiben auch hinterlegt ist.

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichem Gruß
Der Vorstand

Konzept Testung auf direkten Erregernachweis SARS-CoV-2 (gültig ab dem 22.12.2021)

Bitte beachten Sie, dass mit dem Auslaufen der rechtlich vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen das bisherige Testkonzept hinfällig geworden ist.

Altes Testkonzept (bis zum 28.02.2023)

1. Einführung

Zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 sind Pflegeeinrichtungen aufgefordert, ein Konzept zur Testung auf den direkten Erregernachweis durch Antigen-Schnelltests (auch: Point-of-Care-Tests – PoC) vorzulegen.

Ziel ist die schnelle Infektionserkennung und somit die Verhinderung einer Verbreitung in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Grundlage für dieses Konzept sind sind das Infektionsschutzgesetz sowie die Coronavirus-TestV und die SchAusnahmV des Bundes sowie die CoronavirusTestQuarantäneVO, die CoronaSchutzVO und die CoronaAVEinrichtungen des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung.

Verwendete Begriffe:

  • Geimpfte Personen: Personen, deren letzte notwendige Impfdosis mindestens 14 Tage zurückliegt und ein entsprechender Nachweis vorliegt.
  • Genesene Personen: Personen, deren zurückliegende Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen positiven PCR-Test dokumentiert ist, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Getestete Personen: Personen, die ausweislich eines aktuellen, maximal 24 Stunden alten Testergebnisses, negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden.
  • FFP2-Maske: Hierunter verstehen wir FFP2-Masken ohne Ausatemventil.

2. Bedarfsbestimmung Antigen-Schnelltests

Wir nutzen gemäß Coronavirus-TestV bis zu 35 Antigen-Schnelltests pro BewohnerIn pro Monat. Diese werden für folgende Testanlässe gemäß der obigen Beschreibung verwendet:

  • Regelhafte Testungen:
    • Ungeimpfte Bewohner drei Mal pro Woche. Bei geimpften und genesenen Bewohnern ist der Test nicht verpflichtend. Ihnen wird wöchentlich ein Test angeboten.
    • Ungeimpfte Mitarbeitende an jedem Arbeitstag vor jedem Arbeitsbeginn, insofern sie kein anderweitiges Zertifikat vorlegen können. Geimpfte oder genesene Mitarbeitende werden mindestens zwei Mal pro Woche getestet.
    • Besucher vor jedem Besuch, insofern sie kein anderweitiges Testzertifikat vorlegen können. Individuelle Abweichungen sind möglich.
  • Testung gemäß auffälligem Symptommonitoring:
    • Bewohner und Mitarbeitende zusätzlich nach pflegefachlicher Einschätzung.

Im Fall von knappen Testmaterialien werden Tests gemäß Priorisierung vorgenommen. Sollten keine Antigen-Schnelltests verfügbar sein, können keine Tests durchgeführt werden.

3. Beschaffung Antigen-Schnelltests

Zugelassene Pflegeeinrichtungen nach §72 SGB XI können die Kosten als Corona bedingte Mehrausgaben gemäß §150 Abs. 3 SGB XI bei der zuständigen Pflegekasse geltend machen.

Von der Kranken- und Pflegeversicherung werden nur die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Antigen-Schnelltests erstattet. Die Liste wird kontinuierlich aktualisiert und beinhaltet die entsprechenden Tests zur professionellen Anwendung, die sich nach aktueller Kenntnis des BfArM in Deutschland im Verkehr befinden und laut den Herstellerangaben die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Die aktuelle Liste der vom Paul-Ehrlich-Institut zur professionellen Anwendung empfohlenen Tests steht unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf?__blob=publicationFile&v=62.

Die Beschaffung der Schnelltests erfolgt über den Vorstand. Bei der Lieferung eines noch nicht verwendeten Produkts wird von unserem Medizinproduktesicherheitsbeauftragten bzw. unseren Qualitätsbeauftragten geprüft, ob der gelieferte Test auf der oben genannten Liste enthalten ist.

4. Beschaffung notwendiger Schutzausrüstung

Die Beschaffung der für die Testungen notwendigen Schutzausrüstung erfolgt über die Pflegedienstleitungen sowie die Hygienebeauftragten. Der Bestand der Schutzausrüstung im zentralen PSA-Lager und in den Pflegelagern in beiden Einrichtungen wird über eine Tabelle für Lager- und Bestandsführung gesteuert. Bei zur Neige gehenden Beständen werden dort Warnungen sichtbar, die Auslöser für Neubestellungen sind.

5. Durchführung Antigen-Schnelltests

Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Antigen-Schnellteste dürfen nur von eigens in die Durchführung des jeweiligen Antigen-Schnelltests eingewiesenem Personal unter Anwendung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen (PSA) durchgeführt werden. Die Einrichtung prüft, welche Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Ausbildung oder Erfahrungen und Kenntnisse für die Durchführung des Antigen-Schnelltests geeignet sind. Die Einweisung der Mitarbeitenden erfolgt durch durch fachkundiges und geschultes Personal in Verbindung mit einem Video und wird dokumentiert.

Praxisvorgaben zur Anwendung von Schnell- und Selbsttests macht L 4.5.3.4.6.4 Merkblatt PoC-Schnelltest und Selbsttest. Die Durchführung des Tests erfolgt in der erforderlichen Schutzausrüstung (FFP3-Maske oder FFP2-Maske plus darüber gezogener chirurgischer MNS, Handschuhe, Schutzkittel und -brille oder Visier). Für Tester, die Brillenträger sind und eine Brille mit großen Gläsern tragen, ist eine zusätzliche Schutzbrille nicht erforderlich. Die benötigten Materialien werden auf einem vorbereiteten Servierwagen mitgeführt. BewohnerInnen werden im Bewohnerzimmer getestet, Mitarbeitende und externe Personen in einer extra dafür vorgesehenen Zone in der Nähe des Eingangsbereichs. Die Testmaterialien müssen vor dem Test auf Raumtemperatur sein, um das Ergebnis nicht zu verfälschen. Dies bedeutet, dass der vorbereitete Servierwagen auch bei einem Abstrich im Außenbereich in der Einrichtung verbleiben muss. Um bei gleichzeitig eintreffenden Besuchern laufende Antigen-Schnelltests zeitgerecht auswerten zu können, werden digitale Zeitmesser mit akustischem Signal verwendet. Die Wartezeit bis zum vorliegenden Testergebnis sollten Besucher und Kooperationspartner nach Möglichkeit im Außenbereich verbringen. Bei kalter und feuchter Witterung kann das Warten innerhalb der Einrichtung mit großem Abstand zu allen anderen Personen gestattet werden.

Zur Entsorgung von gebrauchten PoC-Tests teilt das Bundesumweltamt Folgendes mit: „Aufgrund der für die Durchführung des Tests benötigten geringen Probenmenge und der damit verbundenen Viruslast ist es für die weitere Abfallentsorgung unerheblich, ob der Test positiv oder negativ ausfällt. Es ist sicherzustellen, dass die so gesammelten Abfälle ohne weitere Umladung oder Sortierung einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt werden.“ Alle Abfälle werden in einen reißfesten und flüssigkeitsdichten Müllbeutel aus LDPE (Low Density Polyethylen, Polyethylen mit geringer Dichte) abgeworfen. Der verschlossene Müllbeutel wird zum Schluss in einen Bodennahtbeutel entsorgt.

6. Symptommonitoring (Symptomkontrolle)

Gemäß der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und des hauseigenen Standards L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung wird ein tägliches Symptommonitoring bei Mitarbeitenden, Bewohnern und Besuchern vorgenommen. Symptome sind Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur, Bindehautentzündung oder Übelkeit. Werden beim Symptommonitoring leichte Symptome festgestellt, hat eine weitere Abklärung der Symptome vor Ort mittels Antigen-Schnelltests zu erfolgen.

a) Symptomatische BewohnerInnen

Ist der Test bei geimpften oder genesenen BewohnerInnen negativ, werden sie gebeten, bei Unterschreiten des Mindestabstands eine FFP2-Maske zu tragen. Mitarbeitende, die diese Personen versorgen, müssen während dieser Versorgung ebenfalls FFP2-Maske tragen. Der Antigen-Schnelltest wird mehrmals nach pflegefachlicher Einschätzung wiederholt. Haben diese Bewohner Fieber oder Geschmacksverlust, wird ein PCR-Test angeregt und sie werden gebeten, auf dem Zimmer zu bleiben.

Ist der Test bei nicht geimpften oder genesenen BewohnerInnen negativ, wird darüber hinaus je nach Symptomen ein PCR-Test angeregt und sie werden gebeten, bis zum Vorliegen des Ergebnis des PCR-Tests auf dem Zimmer zu bleiben.

b) Symptomatische Mitarbeitende

  • Ist der Test bei geimpften oder genesenen Mitarbeitenden negativ, können diese den Dienst wieder aufnehmen und tragen bei Unterschreiten des Mindestabstands eine FFP2-Maske. Von diesen Mitarbeitenden versorgte Personen müssen während dieser Versorgung ebenfalls FFP2-Maske tragen.
  • Auch wenn der Test bei nicht geimpften oder genesenen Mitarbeitenden negativ ist, wird ein PCR-Test angeregt. Mitarbeitende mit Fieber oder Geschmacksverlust können mindestens bis zum Ergebnis des PCR-Tests nicht eingesetzt werden. Das Ergebnis des Tests muss der Vorgesetzten unverzüglich mitgeteilt werden, diese leitet es an den Vorstand weiter.
  • Solange die Symptome vorliegen, werden täglich PoC-Antigen-Schnelltests durchgeführt.

c) Symptomatische BesucherInnen

Werden bei BesucherInnen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung an der Symptomkontrolle, ist ihnen der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern. Sie werden beraten, einen PCR-Test durchführen zu lassen. In besonderen Ausnahmefällen, z.B. wenn der Besuch der Begleitung Sterbender dient, können diese Besucher nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand ins Haus gelassen werden. Der Zugang wird nur unter dauerhaft getragener, vollständiger Schutzkleidung gemäß „Quarantäne“ im Standard L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung erlaubt. Der Zugang zur BewohnerIn wird so gesteuert, dass der möglichst kontaktärmste Weg genutzt wird.

7. Tests asymptomatischer Personengruppen

  • Einzug/Wiederaufnahme nicht geimpfter Bewohner: Vor dem Einzug ist darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vorher nicht möglich, so muss es umgehend nachgeholt werden. Es ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung vor Einzug oder unmittelbar nach Einzug zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Dieses Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist drei Mal pro Woche durch Antigen-Schnelltest zu testen. Es gelten bis zum Schnelltest am sechsten Tag außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von BesucherInnen zu beachten sind (Maskenpflicht, Abstandsgebot zu anderen BewohnerInnen, Hygieneregeln).
  • Einzug/Wiederaufnahme geimpfter oder genesener Bewohner: Geimpfte und Genesene sind bei Einzug bzw. Rückkehr sowie in der ersten Woche mehrmals, circa am dritten und sechsten Tag nach der Aufnahme, durch Antigen-Schnelltest zu testen.
  • BewohnerInnen ohne Symptomatik:
    Ungeimpfte asymptomatische BewohnerInnen werden gemäß II 4.3 CoronaAVEinrichtungen drei Mal pro Woche getestet. In einer palliativen Situation wird nach ethischer Fallbesprechung individuell entschieden. Die Testpflicht entfällt für geimpfte und als genesen geltenden BewohnerInnen. Ihnen wird ein wöchentlicher Test angeboten. Darüber hinaus werden Tests wie folgt angeboten:
    • Bei Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person werden die BewohnerInnen ab Feststellen des Kontakts täglich für 5 aufeinander folgende Tage mit einem Antigen-Schnelltest getestet. Dies gilt nicht, soweit bei den BewohnerInnen bestehende Gründe dies unmöglich machen.
    • Bei Kontakt mit einer Person mit unklarer Symptomatik wird ein Antigen-Schnelltest durchgeführt sowie nach pflegefachlicher Einschätzung wiederholt.
    • Bewohnern, die von Angehörigen für Besuche abgeholt werden, werden Antigen-Schnelltests angeboten. Diesen Bewohnern werden am 2., 4. und 6. Tag nach der Rückkehr weitere Tests angeboten.
    • Vor und nach Besuchen bei Ärzten, insb. Zahnärzten, werden Antigen-Schnelltests angeboten. Genauere Vorgaben sind L 4.5.3.4.6.4 Merkblatt PoC-Schnelltest und Selbsttest zu entnehmen.
  • Nicht geimpfte und nicht als genesen geltende Mitarbeitende ohne Symptomatik
    Nicht geimpfte bzw. nicht als aktuell genesen geltende Mitarbeitende müssen gemäß §28b Abs. 1 S. 1 IfSG täglich getestet werden. Der Teststatus gilt nur 24 Stunden lang. Neu ist, dass der negative Teststatus Zugangsvoraussetzung für das Betreten der Einrichtung ist und vom Arbeitgeber kontrolliert werden muss. Nach länger als 24 Stunden dauernder Abwesenheit ist ein negativer Testnachweis vorzulegen, wenn nicht direkt zu Arbeitsbeginn Testzeit in der Einrichtung ist. Ist der Test in der Einrichtung erfolgt, erhält der Mitarbeitende wie bei den öffentlichen Teststellen einen Nachweis gemäß  L F 4.5.3.4.6.2 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Schnelltest) bzw. L F 4.5.3.4.6.3 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Selbsttest), der bei Arbeitsaufnahme bei der Schichtleitung vorzulegen und bei behördlichen Kontrollen bereitzuhalten ist. Künftig muss die Schichtleitung den Nachweis kontrollieren und in der Symptomkontrolle des betroffenen ungeimpften Mitarbeiters gegenzeichnen. Ist die nicht geimpfte Mitarbeitende selbst Schichtleitung, ist eine von der Schichtleitung bestimmte andere Mitarbeitende zuständig.
  • Geimpfte oder als genesen geltende Mitarbeitende ohne Symptomatik
    Mitarbeitende, die geimpft sind oder als genesen gelten, werden zwei Mal wöchentlich getestet. Die Zertifikate des Impf- oder Genesenenstatus sind für behördliche Kontrollen bereitzuhalten. Mitarbeitende, die nicht im Dienst sind, werden am Tag der Arbeitswiederaufnahme getestet und müssen nicht aus ihrem Frei kommen. Mitarbeitende, die an Situationen teilgenommen haben, in denen sich eine Ansteckung möglicherweise ergeben haben könnte („Ansteckungs-Cluster“), können dies den testdurchführenden Personen gegenüber vertraulich anzeigen. Zudem können sich Mitarbeitende aus allen Abteilungen an die jeweilige Vorgesetzte wenden, wenn sie das Bedürfnis haben, getestet zu werden.
  • BesucherInnen, Kooperationspartner und Dienstleister

Vor jedem Besuch – auch bei Spaziergängen außer Haus – wird ein Antigen-Schnelltest bei den Besuchern durchgeführt, wenn diese nicht anderweitig getestet wurden und dies nachweisen können. Alternativ kann für Kinder oder Besucher mit besonderen Bedarfen am Ort der Einrichtung auch ein Selbsttest unter fachkundiger Aufsicht mit einem von der Einrichtung zur Verfügung gestellten und gelisteten Selbsttest durchgeführt werden.
Der Besuch ist in folgenden Fällen zu verweigern:

  • wenn eine der im Symptommonitoring gestellten Fragen bejaht wird,
  • wenn die gemessene Körpertemperatur über 37,5°C liegt,
  • wenn der Antigen-Schnelltest bzw. der Selbsttest positiv ist oder
  • wenn die Durchführung des Antigen-Schnelltests bzw. des Selbsttests verweigert wird und kein anderweitiger Nachweis (siehe oben) vorgelegt werden kann.

Den Besuchern wird das Tragen einer FFP2-Maske dringend empfohlen.
Kooperationspartner und Dienstleister mit bewohnernahen Tätigkeiten (z.B. bei Reparaturarbeiten in Aufenthaltsräumen oder Bewohnerzimmern) sind Besuchern gleichgestellt.
Geimpfte und als genesen geltende Kooperationspartner, die keinen Bewohnerkontakt haben, müssen FFP2-Maske tragen und während ihrer Tätigkeit die geltenden Abstandsregeln einhalten. Ungeimpfte Kooperationspartner werden zusätzlich getestet, wenn sie kein anderweitiges Testzertifikat vorlegen können.
Folgende Ausnahmen gelten:

  • Geimpftes und genesenes medizinisches Personal wie Ärzte und Therapeuten (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie) werden nach der tagesaktuellen Durchführung eines Schnelltests befragt. Wird dies bejaht, ist kein Schnelltest in der Einrichtung erforderlich.
  • Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes betreten, sind von der Testpflicht befreit.
  • Geimpfte und genesene Handwerker und andere Dienstleister, die die Einrichtung ohne Kontakt zu BewohnerInnen betreten, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit.

8. Umgang mit negativen Antigen-Schnelltests: Ist der Antigen-Schnelltest negativ und liegt Symptomfreiheit vor, können Besucher und Kooperationspartner die Einrichtung aufsuchen. Mitarbeitende können bei negativem Schnelltest ihre Arbeit fortsetzen. Die Vorgaben zur Hygiene und zur zu verwendenden Schutzausrüstung sind dem Standard L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung zu entnehmen.

9. Umgang mit positiven Antigen-Schnelltests: Ist der Antigen-Schnelltest positiv, unterrichtet die Einrichtung das Gesundheitsamt. In Abstimmung mit diesem oder in Abstimmung mit unserer Corona-ÄrztIn veranlasst die Einrichtung eine Überprüfung des Testergebnisses mittels PCR-Test. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests gemäß II 4.5. CoronaAVEinrichtungen verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Betroffene BewohnerInnen werden getrennt untergebracht, gepflegt, betreut und versorgt. Nachfolgende Testungen aller BewohnerInnen und Mitarbeitenden liegen im Ermessen des Gesundheitsamts.

a) Bewohner mit positivem Antigen-Schnelltest
Bei betroffenen Bewohnern wird der Hausarzt informiert. Die betroffene BewohnerIn wird abgesondert. Die Dauer der Isolierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Zu Beginn der Isolierung ist in Verdachtsfällen unverzüglich eine PCR-Testung vorzunehmen. Näheres beschreibt der Standard
L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung. Die Isolierung endet,

  • in den Fällen, in denen sie durch die untere Gesundheitsbehörde angeordnet wurde, sobald diese die Aufhebung der Isolierung veranlasst.
  • wenn sie erfolgte, weil eine Infektion durch einen positiven PCR-Test bestätigt wurde, frühestens nach 14 Tagen (nach Symptombeginn oder Nachweis des Erregers) und wenn 48 Stunden lang Symptomfreiheit besteht. Sind weiterhin Symptome vorhanden, verlängert sich die Quarantäne.
  • bei Verdachtsfällen bei positivem Antigen-Schnelltest oder, falls keine Schnelltests verfügbar waren, bei akuten respiratorischen Symptomen und/oder Geruchs-/ Geschmacksverlust (siehe Ziffer V. Nr. 5 CoronaAVEinrichtungen), sobald nach dem Ergebnis der zu Beginn der Isolierung vorgenommenen PCR-Testung eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

b) Mitarbeitende mit positivem Antigen-Schnelltest
Mitarbeitende mit positivem Antigen-Schnelltest werden aufgefordert, sich für einen PCR-Test an ihren Hausarzt zu wenden. Für sie gilt das Betretungsverbot (siehe 10.). Sie sind somit vom Dienst freigestellt und aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben. Sollten Hausärzte die Durchführung des PCR-Tests verweigern, sind Mitarbeitende gehalten, den Vorstand darüber zu informieren.

c) Besucher oder Dienstleister mit positivem Antigen-Schnelltest: Wird nach der Durchführung eines Antigen-Schnelltests ein positiver Befund bei einer BesucherIn oder einer Mitarbeitenden eines externen Kooperationspartners festgestellt, gilt das Betretungsverbot (siehe 10.). Eine Ausnahme gilt für den Besuch von Sterbefällen. Das Betreten der Einrichtung ist in diesem Fall jedoch nur unter vollständiger Schutzkleidung gemäß „Quarantäne“ im Standard L 4.5.3.4.1 Standard Hygieneplan epidemischer Ausbruch schwerwiegende Atemwegserkrankung zulässig.

10. Betretungsverbot nach positivem Antigen-Schnelltest

Der Zutritt einer positiv getesteten BesucherIn zur Einrichtung oder der unmittelbare persönliche Kontakt zu BewohnerInnen ist frühestens 14 Tage nach dem Erhalt des positiven Ergebnisses des Antigen-Schnelltests und 48 Stunden Symptomfreiheit zulässig, wenn ein erneuter Antigen-Schnelltest negativ ist.

11. Bescheinigung des Testergebnisses

Getestete Personen können ihr Testergebnis bei Bedarf schriftlich auf Basis von L F 4.5.3.4.6.2 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Schnelltest) bzw. L F 4.5.3.4.6.3 Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (Selbsttest) erhalten. Der jeweilige Tester unterschreibt die Bestätigung nach Bekanntwerden des Testergebnisses. Die getestete Person holt sich im Anschluss den Einrichtungsstempel für das unterschriebene Dokument bei der Mitarbeitenden des Empfangs ab. Im Fall eines positiven Ergebnisses wird der Stempel vom jeweiligen Tester eingeholt.

12. Bestandsführung, Meldepflicht und Datenschutz

Der Bestand der eingehenden und der verwendeten PoC-Antigen-Schnelltests wird mittels L F 4.5.3.4.6.5 Bestandsführung PoC-Antigen-Schnelltests dokumentiert. Parallel erfolgt eine umfassende EDV-gestützte Dokumentation aller positiven wie negativen Testergebnisse, damit eine Übersicht darüber besteht, wer, wann und mit welchem Ergebnis getestet wurde. Diese Übersicht bezieht auch das Vorhandensein von Symptomen und die Meldung des positiven Testergebnisses an das jeweils für den Wohnsitz der Person zuständige Gesundheitsamt mit ein.

Name und Adresse jeder positiv getesteten Person sind dem Gesundheitsamt zu melden. Die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten sind durch die getestete Person der Einrichtung bekannt zu geben. Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

Die Einrichtung meldet an das Landeszentrum Gesundheit wöchentlich die Anzahl der durchgeführten Tests und positiven Ergebnisse – unterschieden nach den Kategorien BewohnerInnen, Mitarbeitende und BesucherInnen.

13. PCR-Tests

Der Test basiert auf dem Nachweis der Nukleinsäure des Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine Polymerase-Ketten-Reaktion (englisch: Polymerase Chain Reaction – PCR). PCR-Tests werden nicht von der Einrichtung selbst initiiert, sondern erfolgen immer auf Veranlassung des Gesundheitsamtes bzw. der jeweiligen Hausärzte.

Veränderte Testzeiten

Gemeinsam wollen wir das Beste für alle Menschen, die bei uns wohnen!

Liebe Angehörige, liebe Besucher,

aufgrund einer Klarstellung zum Infektionsschutzgesetz müssen alle Besucherauch geimpfte und als genesen geltende – vor Eintritt zwingend getestet werden. Da es aufgrund des großen Andrangs bei den Öffnungszeiten zu Wartezeiten kommt, weisen wir gerne darauf hin, dass auch externe Testzertifikate, die nicht älter sind als 24 Stunden, akzeptiert werden. Bitte achten Sie auch auf witterungsgerechte Kleidung.

Wir werden ab dem 13. Dezember 2021 unsere Testzeiten erneut ändern müssen:

Neue Testzeiten ab dem 13. Dezember 2021

Montag9:15 bis 11:15 Uhr
Dienstag14:45 bis 16:45 Uhr
Mittwoch9:15 bis 11:15 Uhr
Donnerstag14:45 bis 17:45 Uhr
Freitag14:45 bis 16:45 Uhr
Sonntag und Feiertag14:45 bis 16:45 Uhr

Heiligabend und Silvester öffnen wir abweichend von diesem Zeitschema nur vormittags von 9:15 bis 11:15 Uhr.

Die gesetzlichen Vorgaben entwickeln sich derzeit wieder sehr dynamisch, so dass wir kurzfristige Änderungen nicht ausschließen können. Berücksichtigen Sie bitte stets die aktuellen Informationen auf unserer Website https://www.altenheim-wahlscheid.de/.

Bitte leiten Sie die Informationen aus diesem Anschreiben auch an andere Angehörige weiter oder verweisen Sie diese auf unsere Website, wo dieses Anschreiben auch hinterlegt ist.

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichem Gruß
Der Vorstand

Einzelne Positivtestung im Ev. Altenheim Wahlscheid

Gemeinsam wollen wir das Beste für alle Menschen, die bei uns wohnen!

Liebe Angehörige, liebe Besucher,

im Wohnbereich 3 des Ev. Altenheim Wahlscheid gab es einen positiven PCR-Test. Der Bewohner ist doppelt geimpft und hat milde, bereits rückläufige Symptome. Wir haben bereits nach dem positiven Schnelltest des Bewohners reagiert: Alle Bewohner wurden zunächst täglich und aktuell im Rhythmus von 2-3 Tagen getestet. Alle Mitarbeitenden, die in dem Bereich wohnen oder dort an Pflege, Betreuung und Versorgung beteiligt sind, werden vorerst weiter täglich vor Dienstbeginn getestet. Es hat bisher keine weitere Positivtestung gegeben.

Folgende Maßnahmen wurden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt getroffen: Die BewohnerInnen des Wohnbereichs wurden gebeten, ihre Mahlzeiten auf dem eigenen Zimmer einzunehmen, auf Abstände zu achten und Maske zu tragen. Die Angehörigen der Bewohner des Wohnbereichs haben wir informiert und gebeten, vorerst auch bei vorliegender Impfung nur mit aktuellem negativem Test zu Besuch zu kommen.

Wir hatten bereits in der Vorwoche auf die steigenden Inzidenzen reagiert und unseren Mitarbeitenden das Tragen von FFP2-Masken empfohlen. Außerdem besteht ein hohes Schutzniveau durch die sehr gute Impfquote sowohl bei BewohnerInnen als auch bei Mitarbeitenden. Daher sind wir derzeit wachsam, aber guter Hoffnung, dass unsere Schutzmaßnahmen weiter greifen.

Die Gesundheit und das Wohlergehen unserer BewohnerInnen sowie unserer Mitarbeitenden sind unser höchstes Ziel.

Berücksichtigen Sie die aktuellen Informationen auf unserer Website https://www.altenheim-wahlscheid.de/.

Bitte leiten Sie die Informationen aus diesem Anschreiben auch an andere Angehörige weiter oder verweisen Sie diese auf unsere Website, wo dieses Anschreiben auch hinterlegt ist.

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichem Gruß

Der Vorstand